Zu übermittelnde Auswertungen
§ 1
(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen bis zum fünften Arbeitstag jedes Monats elektronisch folgende Auswertungen von Pensionsdaten für den Vormonat zur Verfügung zu stellen:
- 1. Anzahl der Pensionen,
- 2. Alter bei Pensionsantritt,
- 3. Sterbealter,
- 4. Pensionshöhe,
- 5. Anzahl der Pensionszugänge,
- 6. Anzahl der Pensionsabgänge,
- 7. Anzahl der BezieherInnen von Pflegegeld in den einzelnen Pflegestufen,
- 8. Anzahl der BezieherInnen einer Familienbeihilfe.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Auswertungen sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:
- 1. Rechtsgrundlage der Pensionierung,
- 2. Pensionsart,
- 3. Geschlecht,
- 4. Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt der Pensionierung und
- 5. organisatorische Zugehörigkeit vor der Pensionierung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)