Art der Übermittlung
§ 2
Die Auswertungen nach § 1 werden zur Verfügung gestellt
- 1. durch Abfragen im Personalmanagementverfahren des Bundes einschließlich des Managementinformationssystems (MIS) durch dafür berechtigte Bedienstete des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen oder,
- 2. wenn die Versicherungsanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 BPAÜG ein anderes als das in Z 1 genannte Verfahren verwendet, durch monatliche elektronische Übermittlung der Daten in den zu diesem Zeitpunkt existierenden Datenstrukturen in geeigneter Form durch die Versicherungsanstalt.
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