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§ 1 Österreich Institut-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1996

§ 1

(1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Österreich Institut G.m.b.H.“ (im folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe es ist, kulturelle Auslandsbeziehungen insbesondere über das Medium der deutschen Sprache zu pflegen. Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, für diese Gesellschaft anzuwenden.

(3) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Gegenstände des beweglichen Bundesvermögens, die für Aufgaben verwendet wurden, die nunmehr von der Gesellschaft wahrgenommen werden, als Sacheinlage in die Gesellschaft einzubringen.

(4) Die Gründungsvorgänge gemäß Abs. 1 bis 3 sind von allen öffentlichen Abgaben einschließlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

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