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§ 2 Österreich Institut-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1996

§ 2

(1) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien.

(2) Der Gesellschaft ist die Möglichkeit einzuräumen, ausländische Betriebsstätten erforderlichenfalls mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten. Dabei ist im Gesellschaftsvertrag sicherzustellen, daß die Gesellschaft bestimmenden Einfluß hat.

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