§ 1 ÖIAG-Anleihegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1987

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen zu übernehmen, und zwar

  1. a) gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien für im In- und Ausland von der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite),
  2. b) gemäß § 1348 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Haftungen, die die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für im In- und Ausland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) der in der Anlage zum ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 204/1986, angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie anderer Gesellschaften, an denen die ÖIAG beteiligt ist, übernimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

  1. a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung gemäß Abs. 1 lit. a und b 62 000 Millionen Schilling an Kapital und 62 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  2. b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 2 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
  3. c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
  4. d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt:

( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös der )

( Kreditoperation in Hundertsätzen )

100 X ( Zinsfuß + ------------------------------------------- )

( Mittlere Laufzeit )

---------------------------------------------------------------

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

  1. e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt und
  2. f) der Erlös aus Kreditoperationen, für welche gemäß Abs. 1 lit. b die Haftung übernommen wird, zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen oder zur Durchführung von Anschlußfinanzierungen bis zum jeweils gleichen Kapitalbetrag für solche Kreditoperationen in den vom Abs. 1 lit. b umschriebenen Gesellschaften verwendet wird. Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit, das ist die Summe der Laufzeit der Kreditoperationen zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen und der Kreditoperationen zur Anschlußfinanzierung, darf die im Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht übersteigen.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10004220

Dokumentnummer

NOR12046185

alte Dokumentnummer

N3197517111S

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