§ 1 ÖIAG-Anleihegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen zu übernehmen, und zwar

  1. a) gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien für im In- und Ausland von der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite),
  2. b) gemäß § 1348 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Haftungen, die die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für im In- und Ausland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) der in der Anlage zum ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 204/1986, angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie anderer Gesellschaften, an denen die ÖIAG beteiligt ist, übernimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

  1. a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung gemäß Abs. 1 lit. a und b 62 000 Millionen Schilling an Kapital und 62 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  2. b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag von 2 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
  3. c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
  4. d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im § 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.
  5. e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)
  6. f) der Erlös aus Kreditoperationen, für welche gemäß Abs. 1 lit. b die Haftung übernommen wird, zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen oder zur Durchführung von Anschlußfinanzierungen bis zum jeweils gleichen Kapitalbetrag für solche Kreditoperationen in den vom Abs. 1 lit. b umschriebenen Gesellschaften verwendet wird. Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit, das ist die Summe der Laufzeit der Kreditoperationen zur Durchführung von Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen und der Kreditoperationen zur Anschlußfinanzierung, darf die im Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht übersteigen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 383/1996)

Schlagworte

Budget, Bundeshaushalt, Bürgschaft, Inland

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10004220

Dokumentnummer

NOR12055208

alte Dokumentnummer

N3199656787J

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