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§ 1 Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Lehrberuf Oberflächentechnik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Oberflächentechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist zumindest einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:

  1. 1. Mechanische Oberflächentechnik,
  2. 2. Galvanik,
  3. 3. Pulverbeschichtung,
  4. 4. Emailtechnik,
  5. 5. Feuerverzinkung,
  6. 6. Dünnschicht- und Plasmatechnik.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Oberflächentechniker bzw. Oberflächentechnikerin) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Oberflächentechnik) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Dünnschichttechnik

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011858

Dokumentnummer

NOR40243057

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