Lehrberuf Oberflächentechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Oberflächentechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist zumindest einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
- 1. Mechanische Oberflächentechnik,
- 2. Galvanik,
- 3. Pulverbeschichtung,
- 4. Emailtechnik,
- 5. Feuerverzinkung,
- 6. Dünnschicht- und Plasmatechnik.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Oberflächentechniker bzw. Oberflächentechnikerin) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Oberflächentechnik) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Schlagworte
Dünnschichttechnik
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
20011858
Dokumentnummer
NOR40243057
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