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§ 1 NÖ Planzeichenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2002

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt Form und Ausführung der Pläne und der anderen zeichnerischen Darstellungen örtlicher Raumordnungsprogramme einschließlich der Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung. Sowohl EDV-gerecht hergestellte (digitale) örtliche Raumordnungsprogramme als auch händisch (analog) hergestellte örtliche Raumordnungsprogramme haben den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.

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