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§ 2 NÖ Planzeichenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2002

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. 1. Aufstellung

    erstmalige Erarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bestehend aus:

  1. 2. Änderung
  1. a) generelle Überarbeitung:

    generelle inhaltliche Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Umfang der Aufstellung

  1. b) partielle Änderung:

    Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Teilbereichen

  1. c) Änderung der Plandarstellung:

    Änderung der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes infolge der Verwendung einer neuen Plangrundlage.

  1. 3. Darstellungsformen
  1. a) Farbdarstellung:

    Darstellung des Flächenwidmungsplanes mit Farbgebung entsprechend den Vorschriften des 2. Abschnittes

  1. b) Schwarz/Weiß-Darstellung:

    Darstellung des Flächenwidmungsplanes ohne Farbgebung der Widmungsflächen. Linien, Umrandungen und Signaturen sind in schwarzer Farbe, Farbsymbole in adäquat umgerechneten Graustufen darzustellen.

  1. c) Neudarstellung:

    neue vollständige Darstellung des

  1. d) Schwarz/Rot-Darstellung:

    Darstellung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes in roter Farbe auf Grundlage einer Schwarz/Weiß Darstellung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes.

  1. 4. Signaturen

    Planzeichen zur Darstellung der jeweiligen Widmungsarten und Kenntlichmachungen.

  1. 5. Farbnummer

    Farbgebung einer Fläche oder Signatur mit einer Farbe entsprechend der Farbnummer in Anlage 2 (Farbmustertafel).

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