Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Abschnitt 2
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020) beschäftigten
- a) Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) und
- b) familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie im § 3 Abs. 2 lit.a, b und c der NÖ Landarbeitsordnung 1973 angeführt sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere § 20 Abs. 2, gelten auch für in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige.
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