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§ 1 NCD-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Allgemeines

§ 1.

(1) Dieser Verordnung unterliegen:

  1. 1. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
  2. 2. Brieftauben und sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn in einem Gehöft (Tierhaltungsbetrieb) die Newcastle-Krankheit (NCD) bei Tieren gemäß Abs. 1 festgestellt wird.

(3) Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 24, 25 und 45a TSG auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10010875

Dokumentnummer

NOR12138224

alte Dokumentnummer

N8199529955L

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