§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Newcastle-Krankheit eine Geflügel-Infektionskrankheit, verursacht durch den Paramyxovirusstamm 1 mit einem intracerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) bei Eintagsküken von mehr als 0,7.
(2) Seuchenkrankes Geflügel im Sinne dieser Verordnung ist Geflügel, bei dem
- 1. die Newcastle-Krankheit durch Untersuchung an der „Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien“ bestätigt wurde oder
- 2. im Falle von Zweit- oder Folgeinfektionen klinische Symptome oder postmortale Läsionen vorliegen, welche auf die Newcastle-Krankheit schließen lassen.
Schlagworte
Zweitinfektion
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10010875
Dokumentnummer
NOR12138225
alte Dokumentnummer
N8199529956L
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