1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 1.
(1) Dieser Verordnung unterliegen:
- 1. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
- 2. Brieftauben und sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn in einem Gehöft (Tierhaltungsbetrieb) die Newcastle-Krankheit (NCD) bei Tieren gemäß Abs. 1 festgestellt wird.
(3) Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 24, 25 und 45a TSG auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10010875
Dokumentnummer
NOR12138224
alte Dokumentnummer
N8199529955L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)