1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen:
- 1. Ausbildung zum medizinischen Masseur,
- 2. Ausbildung zum Heilmasseur,
- 3. Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
- 4. Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,
- 4a. Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation,
- 5. Ausbildung für Lehraufgaben.
(3) Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.
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