§ 1 Mittleres Management-Ressourcenverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Ressourcenregelungen für Landeslehrpersonen

§ 1.

(1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landeslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um 36 Jahresstunden je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß § 26g des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Jahresnorm von zwei vollbeschäftigten Landeslehrpersonen gemäß § 43 LDG 1984 zur Verfügung gestellt werden.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.9.2027 in Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013170

Dokumentnummer

NOR40277687

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