Ressourcenregelungen für Landeslehrpersonen
§ 1.
(1) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landeslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um 36 Jahresstunden je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß § 26g des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Jahresnorm von zwei vollbeschäftigten Landeslehrpersonen gemäß § 43 LDG 1984 zur Verfügung gestellt werden.
(2) An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung die Jahresnorm einer oder zwei mit der Funktion des mittleren Managements betrauten Landeslehrpersonen in Summe pro Schulstandort in folgendem Ausmaß herabzusetzen:
- 1. bei bis zu 4 Klassenum 36 Jahresstunden,
- 2. bei 5 bis 8 Klassenum 108 Jahresstunden,
- 3. bei 9 bis 11 Klassen um 144 Jahresstunden,
- 4. bei 12 und 13 Klassenum 216 Jahresstunden sowie
- 5. bei 14 Klassenum 360 Jahresstunden.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Gesetzesnummer
20013170
Dokumentnummer
NOR40277682
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