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§ 1 Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Lehrberuf Metallbearbeitung

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Metallbearbeitung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metallbearbeiterin oder Metallbearbeiter) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft im Beruf Metallbearbeitung) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20011852

Dokumentnummer

NOR40242989

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