Berufsprofil
§ 2.
Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Metallbearbeitung über folgende berufliche Kompetenzen.
- 1. technische Unterlagen, Skizzen, fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle lesen, daraus benötigte Informationen entnehmen, etwaige Mängel erkennen und beschreiben sowie Skizzen und fertigungsgerechte Zeichnungen oder 3D-Modelle unter Berücksichtigung von Normvorgaben erstellen,
- 2. Prüf- und Messmittel auftragsbezogen auswählen, anwenden und ermittelte Ergebnisse auf Plausibilität prüfen sowie etwaige Fehlerquellen identifizieren,
- 3. die persönliche Schutzausrüstung verwenden sowie die Sicherheit von Handwerkzeugen, hand- geführten Maschinen und Maschinen durch Sichtkontrollen feststellen,
- 4. Füge- und Trenntechniken (Schrauben, Kleben, Pressen, Nieten, Löten, Schweißen, Drehen, Fräsen, Bohren, Schneiden, Sägen) mit geeigneten Werkzeugen, Geräten und Maschinen aus- führen,
- 5. Umformtechniken (Biegen, Richten) mit geeigneten Handwerkzeugen und Maschinen ausführen,
- 6. Bauteile oder Baugruppen mit unterschiedlichen Fertigungsverfahren auftragsbezogen herstellen,
- 7. Bauteile oder Baugruppen auch unter Verwendung von Maschinenelementen zu Maschinen und Anlagen zusammenbauen und deren Funktion überprüfen,
- 8. mechanische Mängel an Bauteilen oder Baugruppen, Maschinen und Anlagen finden und beheben,
- 9. Bauteile oder Baugruppen, Maschinen und Anlagen in Stand halten (warten, inspizieren, in Stand setzen, verbessern) sowie eventuelle Störungen frühzeitig erkennen.
- 10. pneumatische oder hydraulische Systeme anhand von Plänen montieren bzw. installieren und in Stand halten,
- 11. bei allen Arbeiten die jeweiligen relevanten Vorschriften und gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen.
Schlagworte
Prüfmittel, Fügetechnik
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
20011852
Dokumentnummer
NOR40242990
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