§ 1 LWA-G

Zukünftige FassungIn Kraft seit 31.12.2029

1. Abschnitt

Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen Maßnahmen zur Bewältigung von Mehraufwendungen

§ 1.

(1) Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von Aufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:

  1. 1. Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (§ 2) und
  2. 2. Sachzuwendungen für Schülerinnen und Schüler (§ 3b).

(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 30.12.2029 außer Kraft getreten)

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40277624

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