§ 1
(1) § 1.Das diesem Gesetze angeschlossene und einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Übereinkommen über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien, abgeschlossen zwischen dem Bunde, dem Bundeslande Niederösterreich und der Stadt Wien, letzterer zugleich als Bundesland Wien, unter Beitritt der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“, wird genehmigt.
(2) Die mit dem Gesetze vom 18. Juni 1892, R. G. Bl. Nr. 109, geschaffene Commission für Verkehrsanlagen in Wien wird mit 1. Juli 1934 aufgelöst.
Schlagworte
RGBl. Nr. 109/1892, Kommission für Verkehrsanlagen
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023
Gesetzesnummer
10003786
Dokumentnummer
NOR12041880
alte Dokumentnummer
N3193419024S
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