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§ 1 Liquidierung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1934

§ 1

(1) § 1.Das diesem Gesetze angeschlossene und einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Übereinkommen über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien, abgeschlossen zwischen dem Bunde, dem Bundeslande Niederösterreich und der Stadt Wien, letzterer zugleich als Bundesland Wien, unter Beitritt der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“, wird genehmigt.

(2) Die mit dem Gesetze vom 18. Juni 1892, R. G. Bl. Nr. 109, geschaffene Commission für Verkehrsanlagen in Wien wird mit 1. Juli 1934 aufgelöst.

Schlagworte

RGBl. Nr. 109/1892, Kommission für Verkehrsanlagen

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

10003786

Dokumentnummer

NOR12041880

alte Dokumentnummer

N3193419024S

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