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§ 1. Liquidierung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1934

Übereinkommen über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien, abgeschlossen zwischen dem Bunde, dem Bundeslande Niederösterreich und der Stadt Wien, letzterer zugleich als Bundesland Wien, unter Beitritt der Unternehmung “Österreichische Bundesbahnen".

Mit dem Gesetze vom 18. Juli 1892, R. G. Bl. Nr. 109, dem Gesetze für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns vom 18. Juli 1892, L. G. u. V. Bl. Nr. 42, und den Beschlüssen des Wiener Gemeinderates vom 27. Jänner 1892 und vom 8. Juli 1892 ist die Commission für Verkehrsanlagen in Wien (im folgenden kurz “Kommission" genannt) errichtet worden. Der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Stadt Wien, letztere hier wie im folgenden zugleich als Bundesland Wien, sind zu dem Zwecke, die erforderlichen Grundlagen für eine im Sinne des Bundesgesetzes vom 11. Jänner 1924, B. G. Bl. Nr. 20, des Landesgesetzes für Niederösterreich vom 2. Jänner 1924, L. G. Bl. Nr. 37, und des Landesgesetzes für Wien vom 20. Dezember 1923, L. G. Bl. Nr. 2 aus 1924, durchzuführende Auflösung der Kommission zu schaffen, über nachstehendes übereingekommen:

§ 1.

Die Kommission ist mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1934 aufzulösen.

§ 2. Aus Anlaß dieser Auflösung werden die Aktiven und Passiven der Kommission, wie folgt, aufgeteilt:

A. Aktiven.

I. Wiener Stadtbahn.

Die Stadt Wien erhält das Eigentum am Bahnbestande der Wientallinie, der Donaukanallinie und der Gürtellinie der Wiener Stadtbahn samt dem bereits in ihrem Besitze befindlichen Zugehör mit Ausnahme der Verbindungsstrecke Heiligenstadt-Donauuferbahn und der Anschlußbahnhöfe Hütteldorf-Hacking, Heiligenstadt und Wien Hauptzollamt und des Grundstückes Nr. 1019 der Katastralgemeinde Heiligenstadt.

Der Bund erhält das Eigentum am Bahnbestande der Vorortelinie, der Verbindungsstrecke Heiligenstadt-Donauuferbahn und der im Eigentum der Kommission stehenden Teile der Anschlußbahnhöfe Hütteldorf-Hacking, Heiligenstadt und Wien Hauptzollamt samt Zugehör - soweit nicht in den besonderen Vereinbarungen über die Durchführung des § 2, Abschnitt A, Punkt I, dieses Übereinkommens oder in einem zwischen den beiderseitigen Bahnverwaltungen (Unternehmung “Österreichische Bundesbahnen" und “Gemeinde Wien - städtische Straßenbahnen") abzuschließenden, der Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr als Eisenbahnbehörde unterliegenden Anschlußübereinkommen hinsichtlich der Baulichkeiten und Anlagen in diesen Bahnhöfen Ausnahmen festgesetzt sind -, ferner von der Gürtellinie das Grundstück Nr. 1019 der Katastralgemeinde Heiligenstadt. Schließlich erhält der Bund den gesamten Fahrpark der Kommission in sein Eigentum.

Der Bahnbestand umfaßt die zur Bahnlinie gehörigen Grundstücke samt allen mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Grundstücke verbundenen Rechten sowie im allgemeinen die dem Betreibe der betreffenden Bahn dienenden Baulichkeiten und Anlagen.

Die in das Eigentum der Stadt Wien übergehenden Bahngrundstücke sind in der Anlage 1, die in das Eigentum des Bundes übergehenden Bahngrundstücke in der Anlage 2 angeführt.

Der Bund erhält ferner das Eigentum an den in der Anlage 3 verzeichneten Liegenschaften, während das Eigentum an den in der Anlage 4 verzeichneten Liegenschaften die Stadt Wien erhält.

Das Eigentum an den in der Anlage 5 verzeichneten Liegenschaften erhält das Bundesland Niederösterreich.

Der Bund räumt der Stadt Wien ohne Entgelt zum Zwecke des nach Maßgabe der Konzession und der bestehenden Konsense zu führenden Betriebes der Wiener Stadtbahn folgende Rechte ein:

  1. a) in den Bahnhöfen Hütteldorf-Hacking, Heiligenstadt und Wien Hauptzollamt das Recht des Anschlusses,
  2. b) hinsichtlich derjenigen Grundflächen in diesen Anschlußbahnhöfen, die von der Stadt Wien benützt, beziehungsweise mitbenützt werden, nach Maßgabe der besonderen Vereinbarungen die Dienstbarkeit der Benützung, beziehungsweise der Mitbenützung sowie der Unterfahrung mittels eines Personentunnels im Bahnhofe Heiligenstadt und
  3. c) auf dem Grundstücke Nr. 1019 der Katastralgemeinde Heiligenstadt die Dienstbarkeiten der Überbrückung und der Benützung zu Bahnbetriebszwecken.

II. Wienflußregulierungsanlagen.

Die aus dem Vermögen der Kommission hergestellten Wienflußregulierungsanlagen und Sammelkanäle beiderseits des Wienflusses mit den in der Anlage 6 verzeichneten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Stadt Wien über.

III. Hauptsammelkanäle beiderseits des Donaukanals und deren Nebenanlagen.

Die aus dem Vermögen der Kommission hergestellten Hauptsammelkanäle beiderseits des Donaukanals samt deren Nebenanlagen mit den in der Anlage 7 verzeichneten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Stadt Wien über.

Nähere Bestimmmungen über die Bestellung von Dienstbarkeiten werden durch besondere Vereinbarungen über die Durchführung des § 2, Abschnitt A, Punkt III, dieses Übereinkommens getroffen.

Die Verpflichtung des Bundes und des Bundeslandes Niederösterreich, an die Gemeinde Wien einen Beitrag zum Betriebskostenabgange der Hauptsammelkanäle zu leisten, erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens.

IV. Donaukanal.

Die aus dem Vermögen der Kommission geschaffenen Anlagen am Donaukanal gehen im Sinne des Punktes VIII des dem Bundesgesetze vom 16. Dezember 1927, B. G. Bl. Nr. 371, über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten angeschlossenen Übereinkommens vom 22. November 1927 in das Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Stadt Wien über, und zwar derart, daß das Eigentumsrecht dem Bunde zu zwei Sechsteln, dem Bundeslande Niederösterreich zu einem Sechstel und der Stadt Wien zu drei Sechsteln zusteht.

In demselben Verhältnisse tragen hinsichtlich der aus dem Vermögen der Kommission geschaffenen Anlagen am Donaukanal der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Stadt Wien zu dem Aufwande für die Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungstätigkeit der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz bei.

Hinsichtlich des übrigen Kostenaufwandes für den Donaukanal leistet der Bund einen Beitrag von 80 Prozent, das Bundesland Niederösterreich einen solchen von 5 Prozent und die Stadt Wien einen solchen von 15 Prozent.

Diese beiden Aufteilungsschlüssel gelten, soweit die bezüglichen Kosten nicht aus Sondereinnahmen für den einen oder den anderen der beiden Bereiche gedeckt werden können.

Diese Schlüsselverhältnisse für die Beitragsleistungen an die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz gelten aber nicht für Neubauten und Neuherstellungen.

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1927, B. G. Bl. Nr. 372, betreffend die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz, die Landesgesetze für Niederösterreich vom 13. Dezember 1927, L. G. Bl. Nr. 226, und für Wien vom 9. Dezember 1927, L. G. Bl. für Wien Nr. 50, und das Übereinkommen vom 22. November 1927 über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz sowie die zugehörigen besonderen Vereinbarungen werden den vorstehenden Bestimmungen entsprechend abzuändern sein.

Die Anlagen 8 und 9 enthalten jene Liegenschaften oder sonstigen Vermögenswerte, die in das Eigentum und die Verwaltung der Teilnehmer an der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz übergehen.

Die Anlage 10 enthält jene Liegenschaften, die in das Eigentum der Stadt Wien übertragen werden.

Die Anlage 11 enthält jene Liegenschaften, die in das öffentliche Gut (in Verwaltung der Stadt Wien oder des Bundes) übertragen werden.

Nähere Bestimmungen über den Übergang der aus dem Vermögen der Kommission geschaffenen Anlagen am Donaukanal in das Miteigentum der drei beteiligten Gebietskörperschaften, insbesondere über die Bestellung von Dienstbarkeiten, werden durch besondere Vereinbarungen über die Durchführung des § 2, Abschnitt A, Punkt IV, dieses Übereinkommens getroffen.

V. Barbestände.

Die nach Abschluß der Liquidierung etwa noch vorhandenen Barbestände der Kommission fallen dem Bunde zu.

B. Passiven.

I. Anlehen.

Da alle drei Anlehensemissionen bereits getilgt sind und die zur Sicherstellung ersten zwei Emissionen - die dritte Emission ist eisenbahnbücherlich nicht sichergestellt - auf dem Bahnbestand der Kommission eingetragenen Pfandrechte demgemäß eisenbahnbücherlich gelöscht werden, entfällt eine Vorsorge für die Aufteilung des Anlehensdienstes.

II. Betriebskosten.

Von einer Beitragsleistung der Stadt Wien oder des Bundeslandes Niederösterreich zu den noch aushaftenden Betriebskosten der Vorortelinie und der elektrifizierten Stadtbahnlinien, die aus der Zeit vor der Betriebsübernahme der letzteren Linien durch die Gemeinde Wien stammen, wird abgesehen.

III. Sonstige Passiven.

Etwa noch auflaufende Passiven, einschließlich der Kosten der Liquidierung, werden, soweit sie nicht aus den Barbeständen der Kommission gedeckt werden können, auf den Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Stadt Wien im Verhältsnisse ihres bisherigen Anteiles am Anlehensdienste, das ist: Bund 64.24 Prozent, Bundesland Niederösterreich 5.5 Prozent und Stadt Wien 30.26 Prozent, aufgeteilt.

§ 3. Zum vollen Wertausgleich für die über das im Gesetze vom 18. Juli 1892, R. G. Bl. Nr. 109, enthaltene Aufteilungsprogramm hinaus der Stadt Wien aus dem Vermögen der Kommission zugewiesenen Objekte verpflichtet sich die Stadt Wien zu folgenden Leistungen an den Bund:

  1. 1. Die Stadt Wien überträgt an den Bund das Eigentum an dem Flughafen Wien und an den für Zwecke der Erweiterung des Flughafens erforderlichen Grundflächen in dem aus der Anlage 12 ersichtlichen Ausmaße.
  2. 2. Die Stadt Wien wird an einem mit dem Bunde noch zu vereinbarenden Stichtage die Konzession zum Betriebe des Saft- und Schankgewerbes am Flughafen unter der Bedingung zurücklegen, daß dem Bunde (Flughafenleitung) am gleichen Standorte eine Saft- und Schankgewerbekonzession des nämlichen Umfanges verliehen wird.
  1. 3. Die Stadt Wien überträgt an den Bund, beziehungsweise in das öffentliche Gut (in Verwaltung der Stadt Wien) die in der Anlage 13 verzeichneten Donauländen.
  1. 4. Die Stadt wien überläßt dem Bunde die gegenwärtig vom Bundesrealgymnasium im XIV. Bezirk, Diefenbachgasse 15 bis 19, benützten Räumlichkeiten unentgeltlich und unter den bisherigen Bedingungen des Übereinkommens vom 12. Dezember 1928 auf weitere zehn Jahre, das ist bis 31. August 1943, jedoch mit der Einschränkung, daß das Ausmaß der für die Zwecke der genannten Schule in Anspruch genommenen Räumlichkeiten innerhalb der Vertragsdauer nicht erhöht werden darf.

§ 4. Mit der Eigentumsübertragung nach den §§ 2 und 3 gehen auch alle mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten, demnach auch die aus Dienstbarkeiten oder Reallasten zugunsten der Kommission oder einzelner Grundstücke bestehenden Rechte, auf den Erwerber über. Die neuen Grundeigentümer treten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, in jene Verträge ein, die sich auf die in ihr Eigentum, beziehungsweise, soweit es sich um öffentliches Gut handelt, in ihre Verwaltung übergehenden Grundflächen beziehen.

Insbesondere sind auch alle seinerzeit der Kommission erteilten eisenbahn- und baubehördlichen Bewilligungen vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an auch für die neuen Eigentümer rechtswirksam.

Die Liegenschaften gehen gemäß dem Eisenbahn- oder Grundbuchsstand und in der sachlichen und rechtlichen Beschaffenheit, in der sie sich im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens befinden, insbesondere auch mit den darauf befindlichen Objekten - soweit dieses Übereinkommen oder die zu seiner Durchführung getroffenen sonstigen Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmen - auf die neuen Eigentümer über. Von einer förmlichen Übergabe in den physischen Besitz wird einverständlich abgesehen.

Nutzungen und Lasten, Steuern und Abgaben gehen mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens auf den neuen Eigentümer über.

§ 5. Akten, Urkunden, Baubücher, Pläne u. dgl. werden, soweit sie sich auf einzelne zur Verteilung gelangende Vermögensbestandteile ausschließlich beziehen, auf Verlangen jener Körperschaft übergeben werden, die Eigentümer des betreffenden Vermögensbestandteiles wird.

Alle übrigen Akten und Dokumente bleiben in Verwahrung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr, beziehungsweise der Unternehmung “Österreichische Bundesbahnen", wo sie jederzeit ohne Leistung einer Kaution den beteiligten Körperschaften zur Einsicht und Entlehnung zur Verfügung stehen.

§ 6. Mit der Durchführung der Liquidierung wird das Bundesministerium für Handel und Verkehr betraut, das sich hiebei auch des Bureaus der Kommission bedienen kann.

§ 7. Alle Vertragsteile verpflichten sich, die zur Durchführung der Liquidierung, einschließlich der Herstellung der eisenbahn- und grundbücherlichen Ordnung erforderlichen Urkunden, Erklärungen, Bestätigungen u. dgl. kostenlos auszustellen.

§ 8. Für den Bau und Betrieb der elektrifizierten Stadtbahnlinien wird der Stadt Wien nach Außerkraftsetzung der bisherigen Konzessionen vom 18. Dezember 1892, R. G. Bl. Nr. 230, und vom 3. August 1894, R. G. Bl. Nr.  185, eine Kleinbahnkonzession für die restliche Dauer der mit der Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 24. März 1899, R. G. Bl. Nr. 58, der Gemeindevertretung der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien verliehenen Konzession erteilt werden.

§ 9. Sämtliche Vertragsteile verzichten auf die Anfechtung dieses Übereinkommens und der den gleichen Gegenstand betreffenden besonderen Vereinbarungen wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes.

§ 10. Soweit über die Aufteilung der Aktiven und Passiven der Kommission oder über die Auslegung dieses Übereinkommens und der zu dessen Durchführung getroffenen besonderen Vereinbarungen Unstimmigkeiten unter den Vertragsteilen auftreten, entscheidet hierüber ein Schiedsgericht mit Ausschluß jedes weiteren Rechtsweges. Das Schiedsgericht besteht aus drei Beisitzern und einem Vorsitzenden. Der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Stadt Wien entsenden je einen Beisitzer. Der Vorsitzende wird durch Vereinbarung der drei Beisitzer bestimmt. Kommt eine Einigung hierüber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bestellung der Beisitzer zustande, so wird der Vorsitzende vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes bestellt.

Das Schiedsgericht gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Mangels einer solchen gelten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung.

Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung zum Beschluß erhoben, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.

§ 11. Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten die in der Niederschrift vom 11. März 1924, betreffend die Bedingungen und Modalitäten für die Durchführung des Angebotes der Gemeinde Wien auf Übernahme mehrerer Linien der Wiener Stadtbahn und deren Umgestaltung für den elektrischen Betrieb, enthaltenen Vereinbarungen sowie die dieser Niederschrift angeschlossene “Vorläufige Formulierung der Bedingungen, unter denen die Österreichischen Bundesbahnen der überlassung der Wiener Stadtbahnlinien mit Ausnahme der Vorortelinie zustimmen können", außer Kraft.

§ 12. Dieses Übereinkommen wird unter dem Vorbehalte abgeschlossen, daß es durch ein entsprechendes Bundesgesetz sowie durch ein Landesgesetz des Landtages für Niederösterreich, durch eine Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wien und durch Beschluß der Wiener Bürgerschaft genehmigt wird.

(Anm.: Anlagen 1 bis 13 des Übereinkommens sind als PDF dokumentiert.)

Schlagworte

RGBl. Nr. 109/1892, BGBl. Nr. 20/1924, LGBl. Nr. 37/1924, LGBl. Nr. 2/1924, LGVBlÖuE Nr. 42/1892, Kommission für Verkehrsanlagen, BGBl. Nr. 371/1927, BGBl. Nr. 372/1927, LGBl. Nr. 226/1927, LGBl. Nr. 50/1927, RGBl. Nr. 109/1892, Servitut, Eisenbahnbuch, Grundbuch, RGBl. Nr. 230/1892, LGBl. Nr. 185/1894, RGBl. Nr. 58/1899, Laesio enormis, Beschlußfassung, Abstimmung, EZ

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

10003786

Dokumentnummer

NOR40007956

Zusatzdokumente: Anlage 1 bis 13 zum Übereinkommen 

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