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§ 5 Liquidierung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1934

§ 5.

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtsurkunden, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und amtlichen Ausfertigungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die Commission für Verkehrsanlagen in Wien bleibt auf die Dauer ihres Bestandes von der Körperschaftsteuer befreit.

Schlagworte

Kommission für Verkehrsanlagen, Gebühr

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

10003786

Dokumentnummer

NOR12041884

alte Dokumentnummer

N3193419028S

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