§ 5.
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtsurkunden, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und amtlichen Ausfertigungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die Commission für Verkehrsanlagen in Wien bleibt auf die Dauer ihres Bestandes von der Körperschaftsteuer befreit.
Schlagworte
Kommission für Verkehrsanlagen, Gebühr
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023
Gesetzesnummer
10003786
Dokumentnummer
NOR12041884
alte Dokumentnummer
N3193419028S
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