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§ 1 Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1979

§ 1

Diese Verordnung findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundeslehrer und Erzieher an den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstehenden Schulen und Schülerheimen und auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer Anwendung.

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