§ 2
Für die Beurteilung der Leistung der Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
- 1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze;
- 2. erzieherisches Wirken;
- 3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten;
- 4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Abteilungsvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, bzw. im Sinne entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen, sowie der administrativen Aufgaben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)