Lehrplan
§ 1.
(1) Für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) gilt der in derAnlage enthaltene Lehrplan.
(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023
Gesetzesnummer
20012333
Dokumentnummer
NOR40255162
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