Lehrverpflichtungsgruppen
§ 2.
Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020, erfasst sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023
Gesetzesnummer
20012333
Dokumentnummer
NOR40255163
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