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§ 1 Lehrplan des Lehrganges der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Lehrplan

§ 1.

(1) Für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) gilt der in derAnlage enthaltene Lehrplan.

(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023

Gesetzesnummer

20012333

Dokumentnummer

NOR40255162

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