I. Hauptstück
Dienstverhältnis der Landesbediensteten
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1*)
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes - im Folgenden "Landesbedienstete" genannt - sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- a) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind,
- b) Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind,
- c) Lehrlinge.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf
- a) die Bediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind,
- b) Lehrer am Landeskonservatorium, Sozialarbeiter und Erzieher sowie
- c) jene Personen, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren und bis zum 15. Oktober 2000 keine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll,
- nur so weit Anwendung, als dies vom Landesbedienstetengesetz 1988 ausdrücklich angeordnet wird.
(4) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), nach Maßgabe des IV. Hauptstückes Anwendung. Die Verwaltungspraktikanten sind keine Landesbediensteten.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001
23.01.2017
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