§ 1 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

I. Hauptstück
Dienstverhältnis der Landesbediensteten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes – im Folgenden „Landesbedienstete" genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. a) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind,
  2. b) Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind,
  3. c) Lehrlinge.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf

nur so weit Anwendung, als dies vom Landesbedienstetengesetz 1988 ausdrücklich angeordnet wird.

(4) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), nach Maßgabe des IV. Hauptstückes Anwendung. Die Verwaltungspraktikanten sind keine Landesbediensteten.

23.01.2017

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