§ 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Die Dienstverhältnisse der im Bereich der Hoheitsverwaltung tätigen Dienstnehmer des Landes – im folgenden "Landesbedienstete" genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen.
(2) Auf die Lehrer der öffentlichen Pflichtschulen und auf die außerhalb des Bereiches der Hoheitsverwaltung tätigen Dienstnehmer des Landes findet dieses Gesetz keine Anwendung.
24.10.2017
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