§ 1 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1*)
Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes ‑ im folgenden “Landesbedienstete“ genannt ‑ sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen.

(2) Dieses Gesetz findet auf Lehrer für Öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs‑ und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime. die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land‑ und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind, keine Anwendung. Ferner findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)