§ 1 LBedG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen (Vertragsbedienstete).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

  1. a) Personen, für deren Dienstverhältnis das Landesvertragslehrergesetz 1966 oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz gilt;
  2. b) Lehrer am Tiroler Landeskonservatorium sowie an Landesmusikschulen;
  3. c) Personen, für deren Dienstverhältnis das Schauspielergesetz gilt;
  4. d) das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;
  5. e) Personen, für deren Dienstverhältnis das Gehaltskassengesetz 1959 bzw. das Gehaltskassengesetz 2002 gilt;
  6. f) Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;
  7. g) Personen, für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen des Landes gelten;
  8. h) Lehrlinge und Praktikanten;
  9. i) Konsiliarärzte;
  10. j) Personen, für deren Dienstverhältnis die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung gilt;
  11. k) Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;
  12. l) Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt;
  13. m) Personen, die befristet für die Dauer von höchstens sechs Monaten oder nur fallweise verwendet werden;
  14. n) Personen, die im Rahmen der Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, nach dem MTD-Gesetz, nach dem MTF-SHD-G oder nach dem Hebammengesetz verwendet werden.

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