1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen (Vertragsbedienstete).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
- a) Personen, für deren Dienstverhältnis das Landesvertragslehrergesetz 1966 oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz gilt;
- b) Lehrer am Tiroler Landeskonservatorium sowie an Landesmusikschulen;
- c) Personen, für deren Dienstverhältnis das Schauspielergesetz gilt;
- d) das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;
- e) Personen, für deren Dienstverhältnis das Gehaltskassengesetz 1959 bzw. das Gehaltskassengesetz 2002 gilt;
- f) Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;
- g) Personen, für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen des Landes gelten;
- h) Lehrlinge und Praktikanten;
- i) Konsiliarärzte;
- j) Personen, für deren Dienstverhältnis die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung gilt;
- k) Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;
- l) Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt;
- m) Personen, die im Rahmen der Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, nach dem MTD-Gesetz, nach dem MTF-SHD-G oder nach dem Hebammengesetz verwendet werden.
21.06.2011
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