1. Abschnitt*)
Geltungsbereich
§ 1*)
Dieses Gesetz regelt
- a) die Verschwiegenheit und Weisungsfreiheit von Datenschutzbeauftragten des Landes, der Gemeinden und sonstiger Einrichtungen, deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt (2. Abschnitt),
- b) eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten im Bereich des Landtages (3. Abschnitt), unbeschadet sonstiger datenschutzrechtlicher Grundlagen,
- c) eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Förderungen des Landes (4. Abschnitt), unbeschadet sonstiger datenschutzrechtlicher Grundlagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 44/2025, 73/2025
04.12.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
