§ 1 L-DSG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2019

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Verschwiegenheit und Weisungsfreiheit von Datenschutzbeauftragten des Landes, der Gemeinden und sonstiger Einrichtungen, deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

06.08.2019

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