§ 1 L-DBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.5.2016

1. Abschnitt*)
Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt*)
Anwendungsbereich

§ 1*)

Dieses Gesetz regelt

  1. a) allgemeine Bestimmungen für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) fallen und von einer Person angeboten werden, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über einen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist; dafür gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten und vierten Abschnittes dieses Gesetzes;
  2. b) allgemeine Bestimmungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Ausübung landesrechtlich geregelter Berufe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsrichtlinie); dafür gelten die Bestimmungen des ersten, dritten und vierten Abschnittes dieses Gesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

13.05.2016

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