1. Abschnitt*)
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt*)
Anwendungsbereich
§ 1*)
Dieses Gesetz regelt
- a) allgemeine Bestimmungen für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) fallen und von einer Person angeboten werden, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über einen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist; dafür gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten und vierten Abschnittes dieses Gesetzes;
- b) allgemeine Bestimmungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Ausübung landesrechtlich geregelter Berufe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsrichtlinie); dafür gelten die Bestimmungen des ersten, dritten und vierten Abschnittes dieses Gesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
13.05.2016
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
