§ 1 L-DBG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2019

1. Abschnitt*)
Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt*)
Anwendungsbereich

§ 1*)

Dieses Gesetz regelt

  1. a) allgemeine Bestimmungen für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) fallen und von einer Person angeboten werden, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über einen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat) niedergelassen ist; dafür gelten die Bestimmungen des ersten, zweiten und fünften Abschnittes dieses Gesetzes;
  2. b) allgemeine Bestimmungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Ausübung landesrechtlich geregelter Berufe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsrichtlinie); dafür gelten die Bestimmungen des ersten, dritten und fünften Abschnittes dieses Gesetzes;
  3. c) begleitende Maßnahmen für Auskunftsersuchen nach der Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ; dafür gelten die Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Gesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 55/2019

06.08.2019

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