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§ 1 Kostenvergütungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 1

Den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gebührt

  1. 1. für die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall- oder Pensionsversicherung bei einem anderen bundesgesetzlich eingerichteten Versicherungsträger;
  2. 2. für die Mitwirkung an der Durchführung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

    eine Kostenvergütung in der Höhe von 0,7% der jeweils abgeführten Beiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Kostenvergütung von den jeweils abgeführten Beiträgen einzubehalten.

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