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§ 2 Kostenvergütungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 2

(1) Soweit die Kostenvergütung nach § 1 den Gebietskrankenkassen gebührt, handelt es sich um eine vorläufige Kostenvergütung. Die allen Gebietskrankenkassen für ein Geschäftsjahr gebührende Kostenvergütung verteilt sich als endgültige Kostenvergütung auf die einzelnen Gebietskrankenkassen nach einem Schlüssel (Abs. 2), der bis zum 15. April des Folgejahres vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu berechnen ist. Der Ausgleich zwischen der vorläufigen und der endgültigen Kostenvergütung ist sodann unverzüglich ohne Berichtigung in der Monatsabrechnung vorzunehmen.

(2) Zur Berechnung des Schlüssels nach Abs. 1 sind Prozentsätze zu bilden, und zwar aus dem Verhältnis

  1. 1. der durchschnittlichen Zahl der Betriebe je Gebietskrankenkasse laut den in den Monaten Jänner und Juli des Geschäftsjahres durchgeführten Zählungen,
  2. 2. der im Monatsdurchschnitt des Geschäftsjahres je Gebietskrankenkasse versicherten Erwerbstätigen,
  3. 3. der Höhe der Kosten des Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereiches des vorangegangenen Geschäftsjahres je Gebietskrankenkasse

    zu der alle Gebietskrankenkassen umfassenden jeweiligen Summe dieser Zahlen. Die Prozentsätze sind jeweils auf vier Dezimalstellen zu runden. Der Schlüssel hat die Summen dieser Prozentsätze mit der Maßgabe auszuweisen, dass

  1. a) die Prozentsätze nach den Z 1 und 2 jeweils im Ausmaß von 40%

    und

  1. b) die Prozentsätze nach Z 3 im Ausmaß von 20%

    zu berücksichtigen sind; dabei ist auf jeweils vier Dezimalstellen zu runden.

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