§ 1
Den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gebührt
- 1. für die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall- oder Pensionsversicherung bei einem anderen bundesgesetzlich eingerichteten Versicherungsträger;
- 2. für die Mitwirkung an der Durchführung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
eine Kostenvergütung in der Höhe von 0,7% der jeweils abgeführten Beiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Kostenvergütung von den jeweils abgeführten Beiträgen einzubehalten.
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