§ 1 K-LLG

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2012

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen obliegt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, der Landesregierung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen.

03.10.2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)