§ 1 K-LLG

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1968

§ 1

Anwendungsbereich

Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen obliegt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, der Landesregierung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)