§ 1
§ 1. § 6 Z 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 8 und § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2001 erfolgt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)