1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Ziel, Geltungsbereich
§ 1.
(1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung.
- 1. Notfallexpositionssituationen;
- 2. bestehende Expositionssituationen
- a) nach einem radiologischen Notfall (Spätphase),
- b) aufgrund von kontaminierten Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
- c) aufgrund von radioaktiven Altlasten.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für bestehende Expositionssituationen aufgrund von Radon und von Gammastrahlung aus Bauprodukten.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011252
Dokumentnummer
NOR40225655
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