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§ 1 Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2012

§ 1.

Die Bürgermeister werden im Hinblick auf die entsprechend Art. 49b B-VG absehbare Volksbefragung verpflichtet, mit 30. Oktober 2012

  1. 1. in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern die Kundmachung im Sinn des § 26 NRWO vorzunehmen und
  2. 2. in allen anderen Gemeinden auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz als Verzeichnis der Stimmberechtigten hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

20008034

Dokumentnummer

NOR40143035

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