§ 1.
Die Bürgermeister werden im Hinblick auf die entsprechend Art. 49b B-VG absehbare Volksbefragung verpflichtet, mit 30. Oktober 2012
- 1. in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern die Kundmachung im Sinn des § 26 NRWO vorzunehmen und
- 2. in allen anderen Gemeinden auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz als Verzeichnis der Stimmberechtigten hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
20008034
Dokumentnummer
NOR40143035
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