Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Industriekaufmann bzw. Industriekauffrau) zu bezeichnen.
Schlagworte
Industriekauffrau
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20011039
Dokumentnummer
NOR40221088
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