Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Industriekaufmann bzw. Industriekauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20011039
Dokumentnummer
NOR40279361
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