I. HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen
- a) der Verkehr mit land‑ und forstwirtschaftlichen Grundstücken, sofern er nicht unter lit. b fällt,
- b) der Verkehr mit Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben.
(2) Ob ein Grundstück ein land‑ oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a ist, ist nicht nach der aus dem Grundsteuer‑ oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungsart, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung zu beurteilen.
(3) Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten
- a) natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
- b) juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben;
- c) juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer gemäß lit. a oder b beteiligt sind oder deren geschäftsführenden Organen mindestens zur Hälfte Ausländer angehören;
- d) Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs‑ oder Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern gemäß lit. a bis c zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt.
16.04.2018
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